Arbeitnehmern in Österreich wird jeden Monat ein Teil des Lohns einbehalten und an das Finanzamt in Form einer Lohnsteuervorauszahlung abgeführt.
Über die Lohnsteuerjahreserklärung erfolgt dann die endgültige Veranlagung der Lohnsteuer und eine etwaige Rückzahlung zu hoher Vorauszahlungen. Die Höhe der Rückzahlung hängt hier ganz entscheidend von den Absetzmöglichkeiten ab, die der einzelne Arbeitnehmer hat.
Welche Absetzbeträge gibt es und woran sind sie gebunden?
Es existieren folgende Absetzbeträge:
- 1. Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54 Euro
- 2. Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 Euro
- 3. Pensionisten Absetzbetrag in Höhe von 400 Euro
- 4. Erhöhter Pensionisten Absetzbetrag in Höhe von bis zu 764 Euro
- 5. Alleinverdiener Absetzbetrag in Höhe von 494 Euro bis 889 Euro
- 6. Unterhaltsabsetzbetrag
- 7. Kinderabsetzbetrag
Wie die Namen der Absetzbeträge schon sagen, knüpfen sie an bestimmte Voraussetzungen an. Die ersten beiden werden jedem Arbeitnehmer gewährt und gleich bei der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung berücksichtigt. Hieraus ergibt sich somit am Jahresende keine Rückzahlung aufgrund dieser Absetzbeträge. Pensionisten Absetzbeträge werden Pensionären mit einer Pension bis zu 17.000 Euro im Jahr gewährt. Bei Pensionen zwischen 17.000 und 25.000 Euro der Betrag prozentual reduziert.
Den erhöhten Pensionisten Absetzbetrag erhalten verheiratete Pensionäre, die zusammen mit ihrem Ehepartner leben und bei denen der Ehepartner nicht über 2.200 Euro im Jahr verdient. Hier beträgt der Pensionshöchstbetrag 19.900 Euro.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerziehenden-Absetzbetrag wird Arbeitnehmern gewährt, bei denen nur ein Haushaltseinkommen bezogen wird. Für das erste Kind wird ein Absetzbetrag von 494 Euro, für zwei Kinder 669 Euro und drei Kinder 889 Euro gewährt. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich der Absetzbetrag um 220 Euro im Jahr. Hierbei müssen die Kinder mindestens sechs Monate im Jahr im Haushalt gelebt haben.
Elternteile, die Unterhalt für nicht im Haushalt lebende Kinder bezahlen müssen, wird ein Absetzbetrag von 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 für das zweite und ab dem dritten Kind von 58,40 Euro monatlich gewährt.
Für Eltern wird zusätzlich der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind gewährt, der allerdings direkt mit der Kinderbeihilfe im Monat ausbezahlt wird. Hierdurch ergibt sich dann kein direkte Rückzahlung für die Lohnsteuer.
Die gewährten Absetzbeträge werden bei der Jahreslohnsteuerberechnung vom Bruttoarbeitslohn abgezogen, woraus sich das zu versteuernde Einkommen ergibt.
Kann ich Kosten für die zurückgelegte Wegstrecke zur Arbeit absetzen?
Durch die Pendlerpauschale kann jeder Arbeitnehmer Teile seiner Beförderungskosten von der Lohnsteuer absetzen. Hier ist zwischen der kleinen und der großen Pendlerpauschale zu unterscheiden.
Die kleine Pendlerpauschale wird allen Arbeitnehmern gewährt, für die die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel zumutbar ist. Ist diese Beförderung nicht zumutbar, wird die große Pauschale gewährt. Als zumutbar gilt eine Fahrdauer von bis zu 120 Minuten täglich.
Die kleine Pendlerpauschale wird ab einer Strecke von 20 Kilometern gewährt und Beträgt 696 bis 2.016 Euro je nach Entfernung. Der Höchstbetrag wird ab einer Strecke von 60 Kilometern gewährt. Für die große Pendlerpauschale gilt ein Arbeitsweg ab zwei Kilometern. Hier werden dann 372 Euro bis zum 20. Kilometer gewährt. Darüber werden 1.476 bis 3.672 Euro veranlagt. Der Höchstbetrag wird ab einer Strecke von 60 Kilometern angesetzt.
In den Genuss der vollen Pendlerpauschale kommen Arbeitnehmer, die mindestens an 11 Tagen im Monat den Arbeitsplatz aufgesucht haben. Teilzeitkräfte, die auf weniger Tage kommen, erhalten die Pauschale anteilig berechnet.
Welche weiteren Kosten kann ich bei meiner Lohnsteuer absetzen?
Eltern von betreuungsbedürftigen Kindern haben zusätzlich die Möglichkeit Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 2.300 Euro im Jahr von der Lohnsteuer abzusetzen. Ist das Kind behindert und ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, erhöht sich der Betrag um 262 Euro monatlich. Für Alleinerziehende erhöht sich der Betreuungshöchstbetrag, wenn mehrere Kinder im Haushalt leben. Hier erfolgt dann eine individuelle Berechnung aufgrund der Leistungsfähigkeit.
Befinden sich die Kinder in einer Berufsausbildung, bei der der Ausbildungsort über 80 Kilometer bzw. die Berufsschule über 25 Kilometer entfernt ist, wird pro angefangenem Monat ein Freibetrag von 110 Euro gewährt.
Neben den Betreuungskosten können noch Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden angesetzt werden, wenn die Kosten nicht durch Versicherungen oder Katastrophenfonds getragen werden. Hier erfolgt dann ein Absatz in voller Höhe.
Zusätzlich können Kosten für Ärzte, Medikamente, Hilfsmittel, Heimunterbringung und Beerdigungskosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts angesetzt werden.
Bei Arzt- und Medikamentenkosten sind Pauschalen anzusetzen, die sich nach der entsprechenden Krankheit richten. Für Nierenleiden wird beispielsweise ein Absetzbetrag von 51 Euro monatlich gewährt.
Heim- und Betreuungskosten von zu pflegenden Personen können angesetzt werden, wenn ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit vorliegen. Als Kosten gelten hier alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung und der Pflege entstehen, die aber nicht durch eine Pflegestufenzahlung abgedeckt sind.
Für Beerdigungen darf höchstens ein Betrag von 5.000 Euro angesetzt werden, der sich jedoch um den Anteil vermindert, der aus dem Nachlass getragen werden kann.
Behinderten wird nach Grad der Behinderung ein zusätzlicher Absetzbetrag von 75 bis 726 Euro im Jahr gewährt, um die außergewöhnlichen Belastungen abzumildern.
Alle Absetzbeträge werden entsprechend vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und vermindern das zu versteuernde Einkommen. Die Differenz aus der einbehaltenen Lohnsteuer und der errechneten Lohnsteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens ergibt den Rückzahlbetrag. Dieser ist, wie viele der Absetzbeträge zeigen, von den persönlichen Lebensumständen des Steuerzahlers abhängig, womit eine pauschale Aussage über einen Rückzahlbetrag der Lohnsteuer nicht getroffen werden kann.