Die Mehrheit der Menschen wird das Recht einen Verbrecher festzunehmen der Polizei zuschreiben, welches im Grundsatz auch korrekt ist. Es ist im Strafgesetzbuch so geregelt, dass der Staat dazu verpflichtet ist die Verfolgung von Straftaten durchzuführen.
Dieses ist die ausführende Gewalt des Staates, sprich die Polizei. Jedoch besitzt dieser Grundsatz eine entscheidende Ausnahme: Das so genannte Jedermann-Festnahmerecht. Dieses ist im §127 Abs. 1 Satz 1 in der Strafprozessordnung definiert und besagt, dass Jedermann befugt ist eine Person, auch ohne richterliche Anordnung, vorläufig festnehmen, wenn es diese Person direkt betroffen ist.
Wann ist das Jedermann-Festnahmerecht anzuwenden?
Um von dem Jedermann-Festnahmerecht Gebrauch zu machen ist es unerlässlich, dass eine Tat vorliegt. Dieses ist ebenfalls noch weiter auszuweiten, denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.11.1980 genügt schon das Vorliegen eines Tatverdachtes zu einer Festnahme.
Ebenfalls darf das Jedermann-Festnahmerecht auch angewendet werden, wenn eine Person nicht direkt betroffen ist, der Täter jedoch zur Flucht verdächtigt wird oder es keinen eindeutigen Identitätsnachweis gibt.
Vorsicht bei der selbständigen Festnahme
In der Mehrzahl der Fälle kommt es dazu, dass sich der Tatverdächtige der Festnahme entziehen möchte. Deshalb regelt das Gesetz, dass auch Körperverletzungen und/oder Sachbeschädigungen vom Jedermann-Festnahmerecht abgedeckt sind. Verboten hingegen sind Verfolgungsjagden. Die Straßenverkehrsordnung ist hier maßgeblich und darf nicht vom Einzelnen gebrochen werden. Ebenfalls nicht erlaubt sind Schüsse gegen den Tatverdächtigen um diesen zum Stoppen zu bringen.
Wo wird das Jedermann-Festnahmerecht angewendet?
Im privat wirtschaftlichen Sektor kommt des häufig zur Anwendung des Jedermann-Festnahmerechts.
Auf dieses berufen sich oft private Sicherheitsdienst, welche Firmen- oder Privatgebäude im Auftrag bewachen und so für die Sicherheit sorgen. Ebenfalls berufen sich Mitarbeiter von Behörden ohne Polizeibefugnis oftmals auf dieses Recht. Dazu gehören beispielsweise die Steuerfahndung, der Zoll oder die Bundespolizei außerhalb von Häfen, Flughäfen oder Bahnhöfen.
Das Gegenteil – Die hoheitliche Festnahme
Diese Festnahmen sind, wie es die Strafprozessordnung regelt, lediglich von Amtsträgern durchzuführen, welche sachlich und örtlich befugt sein müssen. Dazu zählen in der Regel Staatsanwälte und Beamte des Polizeidienstes.
Grundsätzlich lässt sich also festhalten, dass eine Festnahme nicht nur von der Polizei durchgeführt werden darf, jedoch müssen bei einer eigenen Festnahme, einige Bedingungen erfüllt sein, um sich auf das Jedermann-Festnahmerecht berufen zu dürfen.