Es liegt in der Entscheidung der Schulen, ob Mobiltelefone grundsätzlich auf dem Gelände der Schule oder während des Unterrichts zulässig sind. Oft ist dies auch in den Schulordnungen geregelt, dies betrifft auch die jeweiligen Zeitfenster, in denen die Smartphones genutzt werden dürfen.
Die Lehrer sind nicht berechtigt, die Handys der Schüler inhaltlich zu inspizieren
Halten sich die Schüler nicht an die Vorgaben, welche die Nutzung der Smartphones betreffen, dann ist die Schule dazu befähigt, bestimmte Maßnahmen im erzieherischen Kontext ergreifen, damit der Schulunterricht und Schulbetrieb nach Plan ablaufen kann.
Um die entsprechende Schulordnung durchzusetzen, sind Lehrer dazu befähigt, den Schülern ihr Smartphone auch abzunehmen. Allerdings ist es nicht erlaubt, das Handy bereits im Vorfeld abzunehmen, sondern wirklich nur in dem Fall, wenn ein Schüler damit den Unterricht massiv stört und sich über Verbote hinwegsetzt.
Doch der Lehrer darf das Handy des Schülers ausschließlich in Gewahrsam nehmen. Es ist ihm nicht erlaubt, das Gerät auf seinen Inhalt hin zu untersuchen oder nachzusehen, ob mit dem Telefon Nachrichten versendet wurden.
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Denn in diesem Fall würde der Lehrer gegen das sogenannte Post- und Fernmeldegeheimnis verstoßen, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Schülers nicht gesetztes konform achten.
Über welchen Zeitraum darf das Handy in Gewahrsam genommen werden?
In der Regel kann der betreffende Schüler sein Mobiltelefon nach Ende der Unterrichtsstunde oder nach Schulschluss bei der Lehrkraft oder im Sekretariat der Schule wieder sich übergeben lassen. Jedoch ist der Lehrer auch in der Lage, das Telefon über die Dauer eines Wochenendes in der Schule aufzubewahren. Dies hat ein Gericht entschieden.
Denn das Verwaltungsgericht in Berlin hat eine Klage von einem Schüler sowie seiner Eltern abgewiesen. In diesem Fall har eine Lehrkraft dem Schüler sein Smartphone an einem Freitag weggenommen, da er durch seine Handynutzung den Unterricht massiv beeinträchtigt hat.
Da der Schulleiter das Telefon nicht zeitnah wieder aushändigen und gab es dem Jungen vor Beginn des Wochenendes deshalb nicht zurück. Der Junge konnte so das Telefon erst am darauffolgenden Montag wieder in Empfang nehmen – genauer gesagt musste die Mutter des Jungen im Sekretariat der Schule vorstellig werden und das Gerät in Empfang nehmen. Dieses Gerichtsurteil wurde im April 2017 gesprochen.
Die jeweilige Schulordnung legen die einzelnen Bundesländer fest
Die Vorschriften, welche Dinge Schulen verbieten beziehungsweise erlauben, regeln die einzelnen Schulordnungen der jeweiligen Bundesländer. Es ist also die Regel, dass die Vorschriften sich zwischen den einzelnen Schulen stark unterscheiden. Doch was an jeder Schule gilt, ist, dass das ständige Klingeln von Smartphones massiv den Unterricht und dessen Qualität beeinträchtigt.